1. Fahrzeugzustand, Reparaturen

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für dessen Nutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Er hat ferner für die ordnungsgemäße Verschließung des Fahrzeugs Sorge zu tragen.

2. Berechtigte Nutzer

Das Fahrzeug darf nur von dem im Mietvertrag genannten Mieter genutzt werden. Die Nutzungsberechtigung erstreckt auch auf die Arbeitnehmer, Mitarbeiter oder Mitglieder der Familie des Mieters sowie den im Mietschein angegebenen Nutzern, wenn und soweit dies mit Zustimmung des Mieters geschieht. Die Prüfung, ob der berechtigte Fahrer das Fahrzeug nutzt, obliegt dem Mieter selbst. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschriften aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben. Das Handeln des Fahrers wird dem Mieter wie eigenes Handeln zugerechnet.

3. Benutzung des Anhängers

Es ist dem Mieter verboten, das Fahrzeug zu motorsportlichen Übungen, zu Testzwecken, zu gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu rechtswidrigen Zwecken zu benutzen oder aus diesen Gründen Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten ins Ausland bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht überladen und hat die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges zu beachten. Die Ladung ist ordnungsgemäß zu sichern. Der Mieter hat seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen. Teile am Anhänger dürfen nicht ausgetauscht oder verändert werden. Zuwiderhandlungen haben die fristlose Kündigung des Mietvertrages und gegebenenfalls die Zwangseinziehung des Fahrzeuges gegen Kostenauflage zur Folge.

4. Reservierungen

Inland- und Auslandsreservierungen sind nur für Tarifgruppen, nicht aber für Anhängertypen verbindlich, es sei denn, die Vermieterin sichert die Verfügbarkeit eines bestimmten Anhängertyps zu. Wird das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt des Mietbeginns übernommen, so verfällt die Reservierungsbindung. Stornierungen müssen spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn der Vermieterin zugegangen sein.

5. Mietpreis

Als Mietpreis gelten die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültigen Tarife, sofern nicht ein besonderer Mietpreis vereinbart ist. Näheres ergibt sich aus dem Mietvertrag.
Sonderpreise und Preisnachlässe können nur individuell mit der Mieterin vereinbart werden und entfallen rückwirkend, wenn die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt. Vom Mietpreis sind Zustellungs- und Abholungskosten nur dann gedeckt, wenn das Fahrzeug an der selben Vermietstation zurückgegeben wird, an welcher es angemietet wurde. Wird das Fahrzeug an einer anderen Vermietstation zurückgegeben, so ist der Mieter der Vermieterin zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen.

6. Zahlungsbedingungen

Die Vermieterin kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Mietpreises verlangen. Bei Abschluss des Mietvertrages kann eine verrechenbare Sicherheit erhoben werden. Die Höhe dieser Sicherheit liegt im Ermessen der Vermieterin. Der Mietpreis incl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ist grundsätzlich zu Beginn der vereinbarten Mietzeit des Fahrzeuges zur Zahlung fällig und sofort an die Vermieterin zu entrichten. Der Vermieterin steht das Recht zu, das Zahlungsmittel zu bestimmen. Wird das Fahrzeug nicht vom Mieter, sondern von einem Dritten abgeholt oder zurückgegeben, so ist die Vermieterin berechtigt, die dritte Person für Rechnung des Mieters wegen offener Forderungen in Anspruch zu nehmen. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für alle von da an entstehenden Schäden. Der Verzugszins beträgt 8 %-Punkte p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Weitere Ansprüche der Vermieterin gegenüber dem Mieter bleiben davon unberührt.

7. Versicherung

Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug umfasst eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme für Sach- und Personenschäden von insgesamt EUR 50 Mio. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf EUR 8,0 Mio. und ist auf die Mitgliedsstaaten der europäischen Union beschränkt. Vom Versicherungsschutz ausgenommen ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 Gefahrgutverordnung Straße. Vom Versicherungsschutz ist ferner die Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang (z. B. Brand, Diebstahl, etc.) mit umfasst. Die Höhe der Selbstbeteiligung pro Schadensfall, welcher der Mieter an die Vermieterin zu entrichten hat, bestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültigen Tarifen, welcher der Preisliste entnommen werden können. Jeglicher Versicherungsschutz entfällt, wenn das Fahrzeug von einem nichtberechtigten Nutzer gebraucht wird oder wenn eine Nutzung entgegen den Bestimmungen in Ziffer 3. erfolgt.
Es gilt im Rahmen der Kfz Versicherung als nicht versichert: Schäden am transportierten Gut, Hakenlast – Versicherung, Brems-, Betriebs- und Bruchschäden bzw. Schäden für die eine gewerbliche Transport und oder Waren- / Güterversicherung bzw. Verkehrshaftungsversicherung bestehen muß.

8. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht

Der Mieter ist verpflichtet, nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Fahrzeugschäden unverzüglich die Polizei zu verständigen, hinzuziehen, sowie den Schaden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich, spätestens aber zwei Tage nach dem Vorfall über sämtliche Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Mietunterlagen befindlichen Unfallberichtes zu unterrichten. Das Formular ist in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen. Diese Regelungen gelten auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter hat der Vermieterin nachzuweisen, wenn die Polizei die Unfallaufnahme verweigern sollte.

9. Haftung der Vermieterin

Die Haftung der Vermieterin ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für den Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen der Vermieterin. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. In der Höhe ist der Schadenseratzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden am Zugfahrzeug, welche durch ein Verhalten entstehen, welches dem Mieter zuzurechnen ist. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass er den Schaden am Zugfahrzeug nicht selbst zu vertreten hat. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur im Rahmen der bestehenden Versicherung.

10. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen gesetzlichen Haftungsregeln. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in welchem er es übernommen hat. Der Mieter haftet auch für seine Erfüllungsgehilfen. Mehrere Mieter bzw. mehrere zur Nutzung berechtigte Personen haften als Gesamtschuldner.

11. Rückgabe des Anhängers

Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt, es sei denn, er ist mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin verlängert worden. Das Verlängerungsgesuch ist spätestens drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit der Vermieterin gegenüber zu erklären. Der Mieter ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietzeit der Vermieterin das Fahrzeug an dem vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die an den Vermietungsstationen bekannt gemacht sind, zurückzugeben. Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, so entfallen etwaig vereinbarte Sonderkonditionen und/oder Preisnachlässe und es gilt der Normaltarif. Für die Rückgabe haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Der jeweils gültige Mietzins wird bis zum Rückgabetag berechnet. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, so ist diese berechtigt, für den über den Zeitraum der Vertragslaufzeit hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des geltenden Normaltarifes zu verlangen. Der Anhänger ist samt den dazu gehörenden Fahrzeugpapieren sowie dem Zubehör an den Vermieter zurückzugeben. Im Übrigen sind die Parteien berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge insbesondere fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen im Rückstand ist, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten. Als wichtiger Grund gilt vor allem die Nichteinlösung von Lastschriften und Schecks, die Durchführung von Zwangvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter, die pfleglose und unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs durch den Mieter, die Missachtung von Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr sowie die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages für die Vermieterin z. B. wegen einer zu hohen Schadensquote. Kündigt die Vermieterin dem Mieter den Mietvertrag, so ist dieser verpflichtet, das Fahrzeug entsprechend den vorgenannten Bedingungen an die Vermieterin unverzüglich herauszugeben.

12. Einzugsermächtigung des Mieters

Der Mieter ermächtigt die Vermieterin unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte oder Bankverbindung abzubuchen.

13. Datenschutzklausel

Folgende persönliche Daten des Mieters dürfen von der Vermieterin in ihrer EDV verarbeitet, gespeichert und übermittelt sowie genutzt werden.

Name, Anschrift, E-mail-Adresse, Fax- und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern;
Offene Forderungen, die der Vermieterin gegen den Mieter zustehen.

Die Weitergabe der vorbenannten persönlichen Daten darf an folgende Personen bzw. Institutionen erfolgen:

Kreditkartengesellschaften, Anwaltskanzleien, Inkassobüros, Kraftfahrzeughersteller
Kooperierende Unternehmen
Sämtliche mit der Firmengruppe der Wolfrent verbundene Unternehmen

Eine Weitergabe darf nach dem BDSG nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Vermieterin, der vorstehend genannten Personen und/oder Institutionen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben des Mieters unrichtig sind, das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, vom Mieter gegen vorgelegte Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten, die nicht eingelöst oder protestiert werden, Mietwagenrechnungen, die nicht bezahlt, oder das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

14. Schriftform, Rücktritt

Der Mietvertrag bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Vor Mietbeginn hat der Mieter das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages zu verlangen. Dies gilt nur, wenn der Wunsch des Rücktritts bis 3 Tage vor Mietbeginn gegenüber der Vermieterin erklärt wird. Sie ist sodann berechtigt, von einer eventuellen Anzahlung 20 % des für die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit anfallenden Mietpreises einzubehalten. Danach ist die Mietaufhebung bis zum vereinbarten Mietbeginn nur gegen Zahlung von 40 % des ursprünglich vereinbarten Mietpreises möglich.

15. Allgemeine Bestimmungen

Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anwendbar. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie die Vorschriften der allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrtversicherung (AKB) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebende Unklarheiten.

16. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Standort der Vermietstation. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.